AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma FA  Florian Erhart „Protect Vision“ LI Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker
Installation von elektrischen Anlagen und Einrichtungen für Spannungen bis 42 Volt und Leistungen bis 100 Watt, wobei die Stromquelle keinen Starkstrom führt. LG Versand, Internet- und allgemeiner Handel Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe) Vermittlung von Werk – und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten.

1.) Allgemeines

Die Leistungen der FA „Protect Vision“ Florian Erhart – im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB). Mit Entgegennahme der Leistungen oder Unterschrift der Auftragsvereinbarung der Beschaffung und Installation von Video Überwachungsanlagen sowie einzelnen Komponenten dafür, gelten die AGB als Geschäftsgrundlage und sind vollumfänglich akzeptiert. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung. Abweichende Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Bestimmungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, wenn der Auftragnehmer diesen schriftlich oder firmenmäßig gezeichnet ausdrücklich zugestimmt hat und sofern diese nicht diesen AGB widersprechen. Mit Bestellung bzw. Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit diesen AGB einverstanden und an sie gebunden. Änderungen, Nebenabreden, Vorbehalte und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Abgehens von der Schriftform. Es wird festgehalten, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen. Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung/Anpassung dieses Vertrages wegen Irrtums und wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes. Die Vereinbarung wird zwischen der FA „Protect Vision“ Florian Erhart und dem Kunden, im Folgenden „Auftraggeber“ genannt, geschlossen. Die FA „Protect Vision“ kann eine weitere Firma zur Durchführung von Arbeiten heranziehen. Der Auftragnehmer führt unter Wahrung des Interesses des Auftraggebers seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt einer ordentlichen Firma gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Handelt der Vertreter nicht in eigenem Namen so hat er dies bei der Besichtigung ausdrücklich mitzuteilen. In diesem Fall hat der Vertreter eine schriftliche, verbindliche Kostenübernahmezusicherung des eigentlichen Auftraggebers vorzulegen. Handelt der Vertreter als Erwachsenenvertreter oder Vormund, so hat er dies mitzuteilen. Der Vertreter haftet persönlich für die Zahlungsverpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass die zu betreuende Person aufgrund mangelnder Liquidität ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der FA „Protect Vision“ nicht nachkommen kann. Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Auftraggeber auf eigene Kosten und Risiko einzuholen hat, erteilt. Geschäftsbedingungen gewerblicher Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers abzutreten. Der unternehmerische Kunde erklärt sich hiermit einverstanden, im Zuge von Marketingmaßnahmen (Unternehmensfolder, Website, Flyer, Plakat, Geschäftsräume, Messen etc.) von FA „Protect Vision“ Sicherheitsdienstleistungen als Referenzkunde mit seiner Geschäftsbezeichnung und seinem Firmenlogo genannt zu werden. Diese Einverständniserklärung kann schriftlich jederzeit widerrufen werden. 

2.) Datenschutz

Zustimmung gemäß § 4 Z 14 DSG 2000 und DSGVO 2019: Ich stimme zu, dass meine personenbezogenen Daten (Titel, Vorname, Familienname, ggfls. Mitgliedkarten bzw. Kundennummer, Wohnadresse, Anlagenadresse (das ist z.B. Adresse der Alarmanlage etc.) Telefonnummer, Mobiltelefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum) zum Zweck der Zusendungen von Informationen über neue Angebote, Produkte und Dienstleistungen per Post, E-Mail und Telefon an die FA „Protect Vision“ Sicherheitsdienstleistungen und deren Marken, Protect-Vision und Tochtergesellschaften, sowie an die auf der Website ausgewiesenen Partnerbetriebe weitergegeben und für diese Zwecke verarbeitet werden dürfen. Meine Zustimmung kann ich jederzeit schriftlich per Post an Protect-Vision Sicherheitsdienstleistungen, Boschstraße 54, 1190 Wien, widerrufen. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine persönlichen Daten zum Zwecke des Gläubigerschutzes und Bonitätsprüfung an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, und Kreditschutzverband 1870 (KSV) oder ähnliche übermittelt werden dürfen. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Daten auf elektronischem Wege erfasst, bearbeitet und zur Ausführung des Auftrages, zur laufenden Kundenbetreuung und zu internen Zwecken (das sind auch Marketingzwecke wie zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: Postwurfsendungen, Newsletter/E-Mail, Social-Media-Kampagnen etc.) verwendet und verwertet werden. Der Kunde kann jederzeit auf schriftlichem Wege an FA „Protect Vision“ Sicherheitsdienstleistungen, Boschstraße 54, 1190 Wien, Österreich, die Löschung seiner Daten beantragen bzw. sich auch nur von einzelnen Aussendungen (z.B. Postwurf oder E-Mail) abmelden.

3.) Leistungsumfang

Die Leistung des Auftragnehmers erstreckt sich ausschließlich auf die schriftlich vereinbarten Leistungen der jeweiligen Auftragsvergabe. Bei der Besichtigung nicht inkludierte Leistungen / Mehraufwände sind nicht Vertragsgegenstand und sind von der zu erbringenden Leistung des Auftragnehmers ausgeschlossen und etwaig einer gesonderten Vereinbarung unterworfen. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Sollten einzelne Stellen des besichtigten Objektes nicht einsehbar sein und sich dort ein unvorhergesehener Mehraufwand auftun, so behält sich der Auftragnehmer einen Rücktritt bzw. eine Neukalkulation von der Preisvereinbarung vor. Der Auftragnehmer ist nur zur Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet, ohne einer vorherigen weiteren schriftlichen Absprache zwischen den Vertragspartnern besteht keine Verpflichtung Abrissarbeiten, Stemm- und Verputzarbeiten oder weitere handwerkliche Arbeiten durchzuführen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Bei gewünschter Demontage von Elektro, Gas und Wasseranschlüssen ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, auf seine Kosten und sein Risiko zur Durchführung dieser Arbeiten ein zur Vornahme dieser Arbeiten befugtes Fachunternehmen beizustellen, bzw. kann unsererseits in Absprache organisiert werden. Bei Vornahme von Demontagearbeiten durch den Auftragnehmer (z.B. von an Wasserleitungen angeschlossenen Geräten) ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, das Objekt jedenfalls drei Tage nach den Arbeiten zu kontrollieren und gegebenenfalls bei einer tropfenden Leitung geeignete Maßnahmen einzuleiten, um Schaden abzuwenden. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung ggf. inkl. Firmenstempel und Unterschrift verbindlich. Besichtigungen sowie Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Wir behalten uns die inhaltliche Änderung und Änderung von Preisen, in jedem Fall bis zur Unterzeichnung des Angebotes bzw. Kostenvoranschlags durch den Kunden vor. Detailplanungen, die über einen simplen Kostenvoranschlag hinausgehen, sind kostenpflichtig. Kunden werden vor Erstellung der Detailplanung auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung, können die Kosten für die reine Planung im Einzelfall nach Absprache gutgeschrieben werden. Bei Entsorgungs- bzw. Demontage und Entrümpelungsarbeiten bei denen es um Abfälle aller Art geht, ist der Auftraggeber (Wohnungsinhaber, Vermieter, Hausverwaltung oder Erbe) zugleich der Abfallbesitzer und die FA „Protect Vision“ wird damit gesondert beauftragt, seine Abfälle in seinem Namen zu einem qualifizierten und zugelassenen Entsorger zu transportieren. Die Kosten für die Entsorgung der Abfälle sowie der anfallende Arbeitsaufwand geht immer auf Kosten des Auftraggebers bzw. des Abfallbesitzers.

4.) Bauseitige Voraussetzungen und Vorbereitungen

Alle Montageplätze müssen frei zugänglich und staubfrei sein. Malerarbeiten sollten abgeschlossen sein. Bauseitige Voraussetzungen und Vorbereitungen um die angebotenen Preise einhalten zu können sind unter anderem: Netzkabel (230V) und optionales Telefonkabel (POTS) liegen unmittelbar beim geplanten Standort der Zentrale. Eine eigene Absicherung mit C13A und unabhängigem FI Schalter wird empfohlen. Ein Staubsauger oder Besen ist nicht bereitzustellen. Für GSM Module sind SIM Karten aktiviert, Pin frei und aufgeladen vorzubereiten oder bei uns im Voraus zu bestellen. Eine Liste der Benutzer mit den jeweils gewünschten Berechtigungen ist vor Montagebeginn zu übermitteln, sowie von jenen Personen, die im Alarmfall verständigt werden sollen (Telefonnummern). Die Verkabelung für Melder, Sirenen und anderen Teilen erfolgte bauseits nach unseren Angaben, wobei alle Kabel eindeutig an beiden Enden beschriftet (nummeriert) werden. Ein Verteiler- bzw. Verlegeplan mit allen Verteilerstellen liegt vor. Pro Kabellinie ist maximal ein Verteiler bzw. Spleißpunkt enthalten. Für genügend Überlänge für die Montage der Melder und Zentralenkomponenten ist zu sorgen. (Melder 0,5m, Zentrale 1,0- 1,5m) Bei der Verlegung der Unterputzschläuche muss bei Kabelauslässen bedacht werden, dass die Komponenten auch angeschraubt werden müssen. Es dürfen also bei Kabelauslässen keine weiteren Schläuche verlaufen. Im Zweifelsfall Fotos von der UP Installation vor dem Verputzen anlegen. Die Kabelauslässe für Bewegungsmelder sollten genau in der Ecke auf ca. 230cm Höhe und nicht über Stiegen vorbereitet werden. Für die Montage aller Komponenten im Innenbereich ist eine „Haushaltsleiter“, für die Montage der Außensirene über 3,5 – 4m ist eine Leiter mit Auszug bereitzustellen. Oder es ist mind. 5 Arbeitstage vor Montage bekanntzugeben damit seitens der FA „Protect Vision“ Sicherheitsdienstleistungen die Leitern bereitgestellt werden können. Alternativ werden Kabelverlegungen und Mauerdurchbrüche (inkl. Kabelkanäle etc.) von FA „Protect Vision“ Sicherheitsdienstleistungen durchgeführt und nach Aufwand abgerechnet. Dieser Wunsch muss im Voraus bekanntgegeben werden. Für IP Aufschaltungen (Wachdienst) ist ein funktionsfähiger Netzwerkanschluss (LAN) mit Internetverbindung bei der Alarmzentrale erforderlich. Bei Aufschaltungen über einen Analoganschluss (POTS), ist eine 4adrige Kabelverbindung von der Zentrale zur Telefondose nötig.

5.) Haftung

Der Auftragnehmer haftet für von ihm verursachte Schäden – soweit diese nicht Schäden an der Person betreffen – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Unternehmern ist die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare und Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter – soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht – ausgeschlossen. Für Unternehmer ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers mit der Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Leistungsumfanges für den jeweiligen Auftrag, jedenfalls aber mit der Deckungssumme seiner Betriebshaftpflichtversicherung ( EUR 1.500000 ) begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt bei mehreren Geschädigten der Gesamtschaden die vorgenannte Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig. Handelt es sich für beide Vertragsteile um ein unternehmensbezogenes Geschäft, so sind Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art– bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche – unverzüglich, jedoch längstens binnen fünf Tagen, unter Angabe der möglichen Ursachen schriftlich dem Auftragnehmer bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar bzw. offenkundig waren, ausgeschlossen. Gegenüber Unternehmern gilt für Gewährleistungs- wie Schadenersatzansprüche eine sechsmonatige Verjährungsfrist ab Abnahme, sollte eine solche nicht vereinbart sein ab Beendigung der Arbeiten durch den Auftragnehmer, als vereinbart. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist nicht auszuschließen, dass Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen können. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenem Brief) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. Der Schaden des Kunden, der im Nichtbestehen eines Versicherungsschutzes liegt, welcher auf unsere Leistungsausführung zurückzuführen ist, wird nur dann ersetzt, wenn wir ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die rechtzeitige Leistungsausführung die Voraussetzung für das Bestehen eines Versicherungsschutzes ist. Den Kunden trifft jedenfalls die Schadenminderungspflicht, einen drohenden Schaden so gering wie möglich zu halten, etwa durch Nachverhandeln eines Versicherungsschutzes (z.B. bei Bereitstellung anderer Sicherungsmechanismen wie Wachpersonal oder Prämienanpassung), wodurch der Schaden sich auf die unbedingt notwendigen zusätzlichen Aufwendungen beschränkt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen, Räumen durch Melder bewirkt, dass bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Bereichen gegenüber den vom Hersteller festgelegten oder auf Kundenangaben abgestimmten Parametern jeweils Alarm ausgelöst wird; Darüber hinaus gehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bieten die Alarmsysteme nicht. Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkung aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden. Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes, Regel der Technik und sonstigen als Vertragsinhalt vereinbarten Hinweisen erwartet werden dürfen. Aufgrund physikalischer Tatsachen kann bei keinem Funkverfahren, folglich auch bei keinem Funkalarmsystem, eine 100 %-ige Verfügbarkeit der Funkübertragung garantiert werden. Für die Errichtung von Funksystemen ist vorab generell eine kostenpflichtige Messung erforderlich. Wird auf Wunsch des Kunden eine Messung aus Kostengründen unterlassen, gilt die Leistung vereinbarungsgemäß auch als vertragskonform, wenn das System nach Fertigstellung die Funktionen nicht erbringen kann. Mehraufwendungen zur Erreichung der Funktionsfähigkeit, die dann erst bei der Montage festgestellt werden können, sind ebenfalls von diesem zu tragen. Diese Zusatzkosten ergeben sich durch Notwendigkeit weiterer Funkmodule oder Repeater und deren Montage und Programmieraufwand. Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde. Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten. Den Kunden trifft die Obliegenheit auf den Wert der zu sichernden bzw. in deren Umkreis befindlichen Sachen hinzuweisen, wenn dieser den Betrag von € 50.000 übersteigt. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc., haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde. Die Beschränkung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie). Verzichtet der Kunde auf eine entgeltliche Risikoanalyse (messtechnische Feststellung, wo zu sichernde Risiken im Objekt / bei Personen bestehen), ist eine diesbezügliche Risikoabdeckung nicht Leistungsbestandteil und übernehmen wir keine Haftung für den Fall, dass sich das vertraglich nicht abgedeckte Risiko realisiert. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir nicht für Vorarbeiten oder Leistungen sowie für Produkte von Dritten haften (z.B. Unternehmen, die Vorleistungen erbracht haben – das sind keine –Subunternehmen). Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir nicht für Firmware-Updates, Software-Updates, den Ausfall von Cloud- oder Onlinediensten sowie für Geschäfts- oder Betriebseinstellungen von Lieferanten bzw. Herstellern oder Dritten haften. Die Haftung für Brandabschnitte, Brandschutztüren und etwaige Beschädigungen der Brandschutzeinrichtungen bzw. -Vorkehrungen etc. ist gegenüber dem unternehmerischen Kunden ausgeschlossen (z.B. bei Schließsystem/Zutrittssystem-Montage in Hotels, Apartments, Büro, Lager, Garagen, Self Storage etc.).

6.) Zahlungsbedingungen

Sämtliche Entgeltvereinbarungen sind – soweit im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags nichts abweichendes vereinbart wurde – Fixpreise und gelten ab dem Zeitpunkt der Erstbesichtigung betreffend der besichtigten Gegenstände/Örtlichkeiten. Für die Durchführung von nicht besichtigten und sohin nicht zum Vertragsbestandteil gewordenen Leistungen ist eine Adaption der Preiskalkulation bzw. eine Anpassung des gegenständlichen Vertrages notwendig, oder ein gesonderter Vertragsabschluss, in jedem Fall behält sich die FA „Protect Vision“ Florian Erhart einen etwaigen Vertragsrücktritt vor. Sofern im Angebot nicht anders angegeben, gelten folgende Zahlungskonditionen als vereinbart: Die Hälfte (50 Prozent) des am Angebot veranschlagten Entgeltes wird bei Auftragsbestätigung fällig. Der Restbetrag wird jeweils, nach tatsächlichem Aufwand, nach Leistungserbringung fällig. Teilrechnungen werden je nach Leistungserbringung und Fortschritt ausgestellt. Das vereinbarte Entgelt ist, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Tagen zu begleichen. Der Auftragnehmer gewährt gewerblichen Kunden ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungserhalt. Privatkunden haben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, die Leistungen nach Abschluss der Tätigkeit, spätestens jedoch bei Schlüsselübergabe in bar zu begleichen.  Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. vereinbart. Sollten dem Auftragnehmer darüberhinausgehende Zinsen infolge einer Kreditaufnahme anfallen, so ist er berechtigt, auch diese vom Auftraggeber zu verlangen. Die im Fall des Verzuges für das Einschreiten von Inkassobüros gemäß Verordnung des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996 idgF, anfallende Kosten und die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten sind – soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren – vom Auftraggeber zu tragen. Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Begünstigungen, so etwa Skonti und Rabatte werden unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt. Bei Verzug mit auch nur einer Teilzahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Begünstigungen nach zu verrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber bei behaupteten Mängeln ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurde. 6.) Vertragsauflösung – Storno des Auftrages Wird nach Vertragsabschluss der Vertrag durch den Auftraggeber gekündigt, aufgelöst, wird die Leistung des Auftragnehmers aus anderen Gründen nicht abgerufen oder die Leistung des Auftragnehmers vom Auftraggeber nicht angenommen bzw der Auftragnehmer an der Leistungserbringung gehindert, so wird ein Betrag in Höhe von 30% des vereinbarten Entgelts zur Zahlung fällig. Sollte dieser Fall erst drei Kalendertage vor der vereinbarten Erbringung der Leistung eintreten, erhöht sich der zur Zahlung fällig werdende Betrag auf 50% des vereinbarten Entgelts. Sollte dieser Fall innerhalb von 24 Stunden vor der vereinbarten Erbringung der Leistung eintreten, ist das vereinbarte Entgelt in voller Höhe zur Zahlung fällig. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Kommt der unternehmerische Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, bis zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung durch den Kunden, einzustellen. Wir sind in diesem Falle ebenfalls berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gilt gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei der Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet. Für die zur Einbringung  notwendigen Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen ab der ersten Mahnung in Höhe von € 25.- pro Mahnung (=Zahlungserinnerung bzw. –aufforderung) und Bearbeitungsgebühren ab der ersten Mahnung von € 15,- pro Mahnung , soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht, zzgl. Verzugsspesen und etwaigen Kosten für die Einbringung durch Dritte wie Anwaltskosten oder Kosten für ein Inkassounternehmen.

7.) Mitwirkung des Kunden

Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden. Alle Netzwerkeinstellungen und Vorgaben sind kundenseitig laut unseren Vorgaben herzustellen. Diese Arbeiten sind nicht im Angebot enthalten. Das sind zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: spezielle Einrichtung von Internetanschluss, Router etc. Sämtliche Verkabelungen, Verrohrungen und Unterputzarbeiten, welche nicht ausdrücklich und schriftlich von uns angeboten werden, sind bauseits nach unseren Vorgaben herzustellen. FA „Protect Vision“ Florian Erhart Sicherheitsdienstleistungen übernimmt keine Verputz-, Spachtel-, Tischler- oder Malerarbeiten, sofern diese nicht schriftlich vereinbart oder im Angebot bzw. Kostenvoranschlag (KV) angeführt werden. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht vollgegebener Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft. Daraus resultierende Mehrarbeiten und Mehraufwände werden zusätzlich verrechnet. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern der Kunde nicht darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird bzw. unvermeidbar ist (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.). Gerechtfertigte Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Zugangscodes (z.B. Errichtercode) sowie die Dokumentation für die Programmierung verbleiben bei uns, bis der Kunde deren Ausfolgung verlangt. Wünscht der Kunde die Ausfolgung, sind wir berechtigt, eine Dokumentation des Zustandes der Alarmanlage bzw. Videoüberwachungsanlage im Zeitpunkt der Ausfolgung anzufertigen. Der Kunde verpflichtet sich, das Entgelt für die notwendige Arbeitszeit hierfür und erforderliche zusätzliche Kosten (z.B. Fahrtkosten, Materialien) zu tragen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Haftung für Software aller Art übernehmen und bei Änderungen/Updates von Software, welche eine Anfahrt erfordern oder eine Fernwartung erfordern, daraus entstehende Kosten vom Kunden zu tragen sind. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich mit Fernwartungen, Fernzugriffen auf sämtliche Systeme einverstanden sowie Wartungen oder Softwareinstallationen und Ferndiagnostik via TeamViewer, AnyDesk oder ähnlichen Programmen. Diese Einverständniserklärung kann jederzeit schriftlich untersagt werden. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbaren und von uns nicht verschuldeten Verzögerungen unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 9 ff dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Sollten durch von Kunden verschuldete Umstände zusätzliche Anfahrten, Mehrstunden und weitere zusätzliche Aufwände nötig sein, werden diese zusätzlich zur Verrechnung gebracht. Die im Angebot geschätzten Arbeitszeiten setzen voraus, dass ein zügiges Arbeiten ohne Unterbrechungen möglich ist. Die Voraussetzungen gemäß Punkt 9 ff sind vom Kunden bis zum Montagetermin zu erfüllen. Sollten sich aus nicht oder schlecht vorbereiteten örtlichen Gegebenheiten zusätzliche Aufwände ergeben, werden diese nach Aufwand nachverrechnet. Sollte sich aus bauseitigen Gründen die Montage verzögern und der Montagetermin wurde kundenseitig nicht rechtzeitig verschoben, wird soweit als möglich fertiggestellt und dem Kunden das Restmaterial übergeben. Der Auftrag wird laut Bestellung in Rechnung gestellt und die Zusatzkosten bei der Endinstallation nachverrechnet.

8.) Anwendbares Recht

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie jener Rechtsnormen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Rechtsordnung als der österreichischen statuieren. Gerichtsstand ist das für den 19. Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständige Gericht. Datenschutz Betreffend Datenschutz wird auf die gesonderte Datenschutzerklärung auf der Webseite des Auftragnehmers verwiesen. Erfüllungsort gegenüber unternehmerischen Kunden ist Wien. Im Falle des Konsumenten die Anlagenadresse des Konsumenten. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten und die betroffene Vorbehaltsware in unser Gewahr zu nehmen. Etwaige damit verbundene Kosten und/oder Schäden gehen zu Lasten des in Verzug befindlichen Kunden. Gerät der Kunde länger als acht Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 3 % vom Warenwert pro Monat zusteht. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte (Teil-) Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Auftragswertes zuzüglich MwSt. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig. Weitere Ansprüche bleiben davon unberührt. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung schriftlich zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird und zulässig ist. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Wir verpflichten uns, ebenso der unternehmerische Kunde, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

9.) Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe. Gegenüber Konsumenten gelten die jeweiligen gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme/Übergabeprotokoll) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat, die jeweilige Anlage benutzt oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme bei Überprüfungsmöglichkeit des Kunden als in seine Verfügungsmacht übernommen. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt. Soweit nicht gesondert vereinbart, ist der Übergabetermin der letzte vereinbarte Montagetermin. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest drei Versuche und mindestens 21 Werktage einzuräumen. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind unverzüglich, spätestens fünf Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen, hierfür eventuelle Störungen innerhalb von 24 Stunden ab deren Auftreten an uns zu melden und uns den Zutritt zur Anlage für Diagnose, Fehlerbehebung oder Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit in angemessener Frist zu gewähren. Eine etwaige Nutzung oder Manipulation des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware und Ausführung als durch den Kunden anerkannt. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand, nicht am neuesten Stand der Technik oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist. Leistungen im Rahmen eines Störungsdienstes erfolgen ohne Gewähr. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Gewährleistung für vom Kunden bereitgestellte Waren, Hardware, Software (auch Apps) und im speziellen Sim-Karten übernehmen, selbst wenn dafür ein Tipp durch die FA „Protect Vision“ Sicherheitsdienstleistungen abgegeben wurde. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Haftung für Software (von Herstellern) übernehmen und bei Änderungen/Updates von Software, welche eine Anfahrt erfordern oder eine Fernwartung erfordern, daraus entstehende Kosten vom Kunden zu tragen sind. Verschleißteile oder Verbrauchsgüter stellen keinen Gewährleistungs- oder Garantieanspruch dar. Verschleißteile sind zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: Keypads/Zahlen-Code-Pads, Drücker, Griffe, mechanisch beanspruchte Teile, Lager, Scharniere, Sperrbolzen, Türschließer oder Türstopper. Verbrauchsgüter sind zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: Batterien oder Sicherungen. Gewährleistungsausschluss für biometrische Systeme: Die angebotenen Produkte beruhen auf dem Einsatz der Erkennung von biometrischen Merkmalen von Personen. Biometrische Merkmale sind biologisch vorgegeben, einzigartig und vielfältig. Das bedeutet, dass es möglich ist, dass die biometrischen Merkmale einer Person NICHT vom angebotenen biometrischen Zutrittskontrollsystem erfasst oder verarbeitet werden können und Fehllesungen auftreten können. FA „Protect Vision“ Sicherheitsdienstleistungen übernimmt keine Gewährleistung oder Funktionsgarantie für die Erkennung von biometrischen Merkmalen. Probleme mit der Erfassung oder Verarbeitung von biometrischen Merkmalen stellen keinen Mangel an den gelieferten Produkten und/oder Dienstleistungen dar. Mängelrügen können aus diesen zuvor genannten Gründen nicht anerkannt werden. Der Auftraggeber bestätigt mit der Beauftragung über diesen Umstand informiert worden zu sein und stimmt ausdrücklich zu FA „Protect Vision“ Sicherheitsdienstleistungen sowie deren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Gewährleistungsausschluss für intelligente Videosysteme bzw. Videoanalyse und Systeme in Verbindung mit künstlicher Intelligenz: (Intelligente) Videoanalyse-Technologien (ggf. in Verbindung mit AI/KI, künstlicher Intelligenz) unterliegen in der Praxis vielen, oft unvorhersehbaren, äußeren Umwelt- und Störeinflüssen, die nicht im Einflussbereich von FA „Protect Vision“ Sicherheitsdienstleistungen liegen. FA „Protect Vision“ Florian Erhart Sicherheitsdienstleistungen übernimmt daher keine Gewährleistung oder Haftung für die Funktionalität oder Leistung von Videoanalysefunktionen. Etwaige Probleme durch Fehlfunktionen äußerlicher Einflüsse bei intelligenten Videoüberwachungssystemen stellen keinen Mangel an den gelieferten Produkten und/oder Dienstleistungen dar. Mängelrügen können aus diesen zuvor genannten Gründen nicht anerkannt werden. Der Auftraggeber bestätigt mit der Beauftragung über diesen Umstand informiert worden zu sein und stimmt ausdrücklich zu FA „Protect Vision“ Florian Erhart Sicherheitsdienstleistungen sowie deren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.